Hundebegegnung mit üblen Folgen

Kein Schadenersatz für gestürzte Hundehalterin
Eine 68-jährige Frau führte auf dem Gelände einer Kleingartenanlage an einer Schnappleine ihren Hund aus und begegnete dabei einem Ehepaar mit zwei Hunden. Wie die Geschichte weiter ging, ist umstritten - die Version der Frau lautete so: Die (nicht angeleinte) Retrieverhündin des Ehepaars habe sie und ihren Hund unvermittelt angegriffen, so dass ihr Hund ebenso plötzlich und ruckartig weg gesprungen sei und sie umgerissen habe. Deshalb sei sie die Böschung hinunter gestürzt und habe sich verletzt. Das wurde von dem Ehepaar bestritten: Es sei vielmehr so gewesen, dass ihre Hündin einen Knochen gefunden habe und der Hund zu der Frau hin gelaufen sei, um davon etwas abzubekommen. Als dann die Frau hektisch die Leine zurück gerissen habe, der Hund jedoch in Richtung Böschung gerannt sei und die Frau hinter ihm her, habe sie das Gleichgewicht verloren.

Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt hat die Frau gegen das Ehepaar keinen Anspruch auf Schadenersatz (1 U 37/98). Dass sie von der Hündin angegriffen worden sei, sei durch nichts bewiesen. Vermutlich habe die Hündin nur wegen des Knochens den Hund der Frau angeknurrt. Aber selbst wenn der Sturz durch dieses Verhalten der Retrieverhündin ausgelöst worden wäre - was auch nicht bewiesen sei -, hafte deren Halter nicht für den Schaden. Denn der Unfall der Frau sei überwiegend durch das Ziehen ihres eigenen Hundes an der Leine verursacht worden. Außerdem habe sie dazu noch selbst beigetragen, indem sie, anstatt die Leine locker zu lassen, hinter dem Hund her auf das abschüssige, mit Gras bewachsene und wegen Nässe sehr glitschige Gelände gelaufen sei, wo sie dem "Ziehen ihres Hundes an der Leine nicht mehr habe standhalten können".

Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 1999 - 1 U 37/98

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