Ohne Fahrausweis erwischt

Wer nur seine Karte vergisst, ist nicht wegen Schwarzfahrens strafbar
Ein Mann fuhr mit dem Stadtbus von der Arbeitsstelle nach Hause. Auf der Fahrt fiel er einem Fahrscheinkontrolleur in die Hände. Dummerweise hatte er seine Geldbörse zu Hause vergessen, in der auch die gültige Monatskarte steckte. Er bot an, den Fahrpreis für eine einzelne Fahrt zu entrichten (7 DM), aber der Kontrolleur war unerbittlich und bestand auf einem erhöhten Beförderungsentgelt von 70 DM. Obwohl der vergessliche Fahrgast wenige Tage später im Verkehrsbüro der Stadtwerke erschien und seine Monatskarte vorzeigte, wurde er als "Schwarzfahrer" angezeigt, weil er sich weigerte, das erhöhte Beförderungsentgelt zu zahlen. Der Strafrichter verurteilte ihn auch tatsächlich wegen "Beförderungserschleichung" zu einer Geldstrafe.

Das Oberlandesgericht Koblenz sprach den Mann frei (2 Ss 250/99). Die Fahrgäste seien verpflichtet, den Fahrausweis bei sich zu führen, um so die Zahlung des Entgelts nachweisen zu können. Wer sie nicht vorzeigen könne, verstoße deshalb gegen die Beförderungsbedingungen - das sei aber nicht mit Schwarzfahren zu verwechseln. Es sei nicht ersichtlich, wie der Fahrgast die Stadtwerke geschädigt haben sollte: Schließlich habe er seine Monatskarte bezahlt. Von einer Absicht, sich ohne Bezahlung transportieren zu lassen, könne deshalb keine Rede sein. Abgesehen davon, habe der Mann die Monatskarte auch nicht absichtlich zu Hause gelassen, sondern erst bei der Kontrolle bemerkt, dass er seine Geldbörse mitsamt der Karte vergessen hatte.

Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. Oktober 1999 - 2 Ss 250/99

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