Eine Lehrerin machte mit ihrer Klasse einen Schulausflug zum Rodeln. Schon nach der ersten Abfahrt mit dem Schlitten war für die Lehrerin der Ausflug vorbei: Auf der unteren Hälfte des stark vereisten und verharschten Hangs konnte sie den Holzschlitten nicht mehr bremsen, wurde durch Buckel einige Male hochgeschleudert und verletzte sich. Vom Pächter des Rodelhangs, der dort einen Schlepplift unterhielt, forderte sie anschließend Schadenersatz. Beim Oberlandesgericht Hamm hatte sie damit keinen Erfolg (13 U 120/98). Für vereiste Pisten sei nicht der Schleppliftunternehmer verantwortlich. Zwar sei jeder Bergbahn- und Schleppliftunternehmer, der eine Piste für Skiläufer und Schlittenfahrer unterhalte, grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen des Möglichen Gefahren für die Sportler abzuwenden. Vollkommene Sicherheit, die jeden Unfall ausschließe, sei aber auch und gerade beim Sport in freier Natur nicht zu erreichen. Im freien Gelände könne es nur darum gehen, vor "verdeckten und atypischen Gefahren" zu warnen und diese abzusichern, wie z.B. Betonsockel, tiefe Löcher in der Piste, Abbrüche oder Steilkanten am Rande. Der fragliche Hang weise aber keine außergewöhnliche Gefahrenstelle auf, sei nicht sonderlich steil und habe unten genügend Auslauf. Mit den auf Pisten üblichen Gefahren - also "Geländeschwierigkeiten, eisige oder verharschte Stellen, Buckel und Mulden, schlechte Schneequalität etc." - müsse ein Skifahrer oder Rodler dagegen jederzeit rechnen. Solche Schwierigkeiten gehörten zum Wintersport, jeder Wintersportler nehme sie also bewusst in Kauf
Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Januar 1999 - 13 U 120/98
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