Sturz auf dem Bahnsteig

Zu den Verkehrssicherungspflichten der Eisenbahn

Beim Einfahren in den Bahnhof von Osterholz-Scharmbeck überfuhr der Lokführer den mit "H" gekennzeichneten Haltepunkt neben dem Gleis um etwa eine Loklänge. Dadurch kam eine Zugtüre genau über einer Gepäckkarrenüberfahrt zu Stehen. An dieser Stelle ist der Bahnsteig bis auf das Gleisniveau abgesenkt, so dass beim Aussteigen aus dem Zug ein ungewöhnlich großer Höhenunterschied zwischen Trittbrett und Bahnsteig (etwa 60 cm) zu bewältigen ist. Eine Dame schaffte es nicht, stürzte und zog sich Blutergüsse an Armen und Beinen zu. Das Schlimmste aber war, dass sie sich den Ringfinger quetschte und ihre Ringe sich dabei so in das Fleisch einschnitten, dass sie zersägt werden mussten, um sie zu entfernen. Der weibliche Fahrgast verklagte die Deutsche Bahn AG auf Schadenersatz für Ringe und Behandlungskosten sowie Schmerzensgeld von 2000 DM. Das Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck entschied, dass ihr die Deutsche Bahn AG zwei Drittel ihres Schadens ersetzen und ein Schmerzensgeld von 1300 DM zahlen muss (13 C 445/98). Immerhin habe sich die Verletzte einer Operation unterziehen müssen und sei zwei Monate arbeitsunfähig gewesen. Die Deutsche Bahn AG habe es versäumt, die "zum Schutz der Fahrgäste vor dieser Gefahrenquelle notwendigen Vorkehrungen" zu treffen. An dieser Stelle trete der Reisende "beim Aussteigen quasi in ein Loch". Daher hätte die Bahn AG die verbindliche Weisung an die Zugführer geben müssen, keinesfalls das "H"-Zeichen zu überfahren. Statt dessen habe sich die Bahn AG auf den Standpunkt gestellt, die Zugführer dürften trotz des Haltepunkts an der gesamten Bahnsteiglänge halten. Also habe sie ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Einen gewissen Abzug von ihren Forderungen musste die Verletzte allerdings hinnehmen, weil ihr das Gericht ein gewisses Mitverschulden anrechnete: Hätte sie besser aufgepasst, hätte sie die Absenkung rechtzeitig erkennen und einen anderen Ausstieg benützen können, meinte der Amtsrichter.

Urteil des Amtsgerichts Osterholz-Scharmbeck vom 7. Oktober 1998 - 13 C 445/98

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