Gastwirt vergisst zu streuen

Zur Schadensverteilung nach Sturz auf schneeglattem Bürgersteig

Frühmorgens hatte ein Gastwirt den Bürgersteig vor seinem Lokal noch gestreut, dann schneite es wieder und er dachte nicht mehr daran. Gegen Mittag - inzwischen hatte es aufgehört zu schneien - war die Fläche von vielen Passanten bereits fest getreten und glatt geworden. Da rutschte eine Frau auf dem schneeglatten Bürgersteig aus und brach sich das rechte Sprunggelenk. Nach Operation und dreieinhalb Wochen Krankenhausaufenthalt verklagte sie den Gastwirt auf Schadenersatz und Schmerzensgeld: Für ihre Verletzung sei er allein verantwortlich, denn er habe es versäumt, den Bürgersteig zu streuen, wie es seine Pflicht gewesen wäre. Nach dem Klinikaufenthalt habe sie längere Zeit nicht richtig gehen und stehen, also auch ihren Job als Küchenhilfe nicht ausüben können. Obendrein habe sie in ihrer Wohnung eine Haushaltshilfe benötigt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf verurteilte den Gastwirt dazu, der Frau 6000 DM Schmerzensgeld zu zahlen sowie zwei Drittel ihrer unfallbedingten Aufwendungen (inclusive Haushaltshilfe) zu ersetzen (22 U 154/97). Ein Drittel ihres Schadens müsse sie selbst übernehmen: Dass der Weg nicht geräumt und gestreut gewesen sei, hätte die Frau ohne weiteres erkennen und vorsichtiger gehen können. Wenn ein Fußgänger stürze, spreche dies in der Regel dafür, dass er zu wenig aufgepasst habe, was ihm als Mitschuld anzurechnen sei. Allerdings falle das Versäumnis des Gastwirts, den als Pächter des Lokals die Streupflicht bei Glatteis und Schnee treffe, weitaus schwerer ins Gewicht als die Unaufmerksamkeit der Frau: Er habe nach dem letzten Schneefall stundenlang zugewartet, anstatt erneut zu streuen; und zwar so lange, bis der Boden so glatt gewesen sei, dass niemand mehr gefahrlos den Bürgersteig habe entlang gehen können.

Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. März 1998 - 22 U 154/97

  © Buhl Data Service GmbH bei Finanztip.de
Finanztipps