Junge verletzt sich beim Klettern auf eine Fußball-Torwand
Zur Aufsichtspflicht bei Schulfesten
"Ein Grillfest für die ganze Familie" führte Alt und Jung auf einen Sportplatz. Elternsprecher und
Klassenlehrerin der Klasse 1 hatten Schüler und Angehörige zur Feier des Jahresabschlusses eingeladen.
Eine Schülerin kam mit Mutter und Bruder, einem knapp sechs Jahre alten Jungen. In einem unbeobachteten
Moment - die einzige anwesende Lehrerin spielte mit Kindern Völkerball auf dem Fußballfeld und die Mutter
hielt sich gerade am Bratwurststand auf - machte sich der Junge selbstständig. Er kletterte mit anderen
Kindern an einer tragbaren, nach vorne nicht gesicherten FußballTorwand hoch. Als die Wand umkippte, zog
er sich einen Oberschenkelspiralbruch zu. Die Eltern gaben der Lehrerin die Schuld an dem Unfall und
verklagten das Bundesland als deren Dienstherrn auf Schadenersatz. Das Oberlandesgericht Koblenz entschied
jedoch, die Lehrerin habe während des Klassenfestes ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt (1 U 1654/96). Schon
eher gehe der Unfall auf das Konto (unbekannter) erwachsener Festteilnehmer, die das Fußballtor aufgestellt und
stehen gelassen hatten. Die Lehrkraft sei nur für die Schüler und die an den Spielen teilnehmenden Kinder
verantwortlich gewesen. Auf die übrigen Kinder hätten in erster Linie die Erziehungsberechtigten aufpassen
müssen. Statt dessen habe die Mutter den Jungen sich selbst überlassen und darauf vertraut, dass sich die Lehrerin
(oder sonst irgendein Besucher) schon um ihren Sohn kümmern werde. Die für das Klassenfest Verantwortlichen seien
jedoch nicht verpflichtet, auch noch die teilnehmenden Familien ihrer Schüler und deren Verhalten zu kontrollieren
und zu überwachen.
Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz
vom 19. Oktober 1999 - 1 U 1654/96
Artikel per Zufallswahl:
Bürgschaft zwischen Geschwistern
Nebenkosten Abwälzung Grenzen
Was ist, wenn neben der Vollstreckungserinnerung vielleicht auch noch eine Drittwiderspruchsklage in Betracht kommt?
Türkdeutsch ist kein Wettbewerbsverstoß
Vergewaltigung in der Ehe künftig strafbar
Verkehrssicherungspflicht Gebäude
Eine zugestellte Nachnahmesendung gilt als bezahlt
Telefonsex über 0190-Sondernummern nicht sittenwidrig
Steinschlag durch städtische Rasenmäher
Transsexueller Adeliger nennt sich 'Anna Eva'
|
|