Junge verletzt sich beim Klettern auf eine Fußball-Torwand

Zur Aufsichtspflicht bei Schulfesten

"Ein Grillfest für die ganze Familie" führte Alt und Jung auf einen Sportplatz. Elternsprecher und Klassenlehrerin der Klasse 1 hatten Schüler und Angehörige zur Feier des Jahresabschlusses eingeladen. Eine Schülerin kam mit Mutter und Bruder, einem knapp sechs Jahre alten Jungen. In einem unbeobachteten Moment - die einzige anwesende Lehrerin spielte mit Kindern Völkerball auf dem Fußballfeld und die Mutter hielt sich gerade am Bratwurststand auf - machte sich der Junge selbstständig. Er kletterte mit anderen Kindern an einer tragbaren, nach vorne nicht gesicherten FußballTorwand hoch. Als die Wand umkippte, zog er sich einen Oberschenkelspiralbruch zu. Die Eltern gaben der Lehrerin die Schuld an dem Unfall und verklagten das Bundesland als deren Dienstherrn auf Schadenersatz. Das Oberlandesgericht Koblenz entschied jedoch, die Lehrerin habe während des Klassenfestes ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt (1 U 1654/96). Schon eher gehe der Unfall auf das Konto (unbekannter) erwachsener Festteilnehmer, die das Fußballtor aufgestellt und stehen gelassen hatten. Die Lehrkraft sei nur für die Schüler und die an den Spielen teilnehmenden Kinder verantwortlich gewesen. Auf die übrigen Kinder hätten in erster Linie die Erziehungsberechtigten aufpassen müssen. Statt dessen habe die Mutter den Jungen sich selbst überlassen und darauf vertraut, dass sich die Lehrerin (oder sonst irgendein Besucher) schon um ihren Sohn kümmern werde. Die für das Klassenfest Verantwortlichen seien jedoch nicht verpflichtet, auch noch die teilnehmenden Familien ihrer Schüler und deren Verhalten zu kontrollieren und zu überwachen.

Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. Oktober 1999 - 1 U 1654/96

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