Nach einem Skiunfall, bei dem sie sich das Kreuzband gerissen und den Meniskus verletzt hatte, verklagte eine Sportlerin den Monteur der Sicherheitsbindung auf Schadenersatz: Die Sicherheitsbindung habe sich bei dem Sturz nicht gelöst, weil sie falsch eingestellt gewesen sei. Man habe ihre Körpergröße bei der Berechnung des Bindungswerts nicht berücksichtigt. Sie hatte die Abfahrtsskier in einem Kaufhaus erstanden und mit dem Bindungsmonteur keinen persönlichen Kontakt gehabt. Wie es üblich ist, hatte der Verkäufer des Sportgeräts Alter, Sohlenlänge, Gewicht und Angaben zum Fahrkönnen der Kundin in eine Bindungseinstellkarte eingetragen. Diese Daten überträgt der Servicemann auf eine maschinenlesbare Bindungseinstellkarte, vermittels derer ein elektronisches Gerät den Bindungswert errechnet. So war es auch in diesem Fall geschehen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Klage der Skifahrerin ab, weil der Monteur die ihm übermittelten Daten richtig auf die maschinenlesbare Bindungseinstellkarte übertragen hatte (22 U 160/98). Der vom Gerät ausgerechnete Wert entspreche der "Gewichtsmethode" der Bindungseinstellung nach ISO 11 088, dem Monteur sei also kein Fehler vorzuwerfen. Wegen der fehlenden Größenangabe habe er jedenfalls keine Nachforschungen anstellen müssen. Denn entscheidend für die Bindungseinstellung sei das Gewicht - die Größe des Skifahrers sei nur von Bedeutung, wenn sie von der ihr zugeordneten Gewichtskategorie abweiche. Wenn die Größe dem so genannten Normalgewicht entspreche, beeinflusse sie die Einstellzahl überhaupt nicht. Diese Korrekturfunktion der Körpergröße sei auch dem Skiverkäufer bekannt, der bei einer Abweichung die Körpergröße auf der Karte hätte vermerken müssen. Auf die Angaben, die der Verkäufer notiere, dürfe sich der Monteur verlassen.
Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Januar 1999 - 22 U 160/98
| © Buhl Data Service GmbH bei Finanztip.de |
|
|
|
|