Vor dem Bundesgerichtshof hatte das Strafurteil keinen Bestand (1 StR 286/99). Das Strafgericht habe ignoriert, dass die deutsche Strafprozessordnung - mittlerweile auf der Höhe der Zeit - auch Zeugenvernehmungen per Videokonferenz vorsehe, um solche Schwierigkeiten mit Auslandszeugen zu überwinden. Als erreichbar sei nunmehr auch ein Zeuge anzusehen, wenn man ihn aus der Hauptverhandlung heraus mittels audiovisueller Vernehmung an einem anderen Ort befragen könne. Das müsse die Vorinstanz nun noch nachholen. Das amerikanische Recht stehe dem jedenfalls nicht entgegen.
Der Bundesgerichtshof wies in seiner Grundsatzentscheidung aber auch auf Nachteile dieser Prozedur hin. So könne sich eine "nicht unmittelbar anwesende Person dem Spannungsverhältnis durch Fragen und Antworten" eher entziehen als bei der direkten Befragung in einem Raum. Auch sei es bei dieser Art von Befragung schwieriger, Hemmungen abzubauen, Vertrauen zu gewinnen und sich einen Eindruck von der Auskunftsperson zu verschaffen. Letztlich müsse der Tatrichter beurteilen, ob er die audiovisuelle Befragung der Auskunftsperson als für die Wahrheitsfindung nützlich bewerte.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. September 1999 - 1 StR 286/99
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