Zeugenvernehmung durch Videokonferenz
Strafgericht muss im Kokain-Prozess Zeugen in New York befragen
Es ging um das Alibi eines Angeklagten, der beschuldigt wurde, von einem Zeugen in New York Kokain bezogen und nach
Deutschland gebracht zu haben. Anders die Verteidigung: Gerade dieser Zeuge könne bekunden, mit dem Angeklagten keinerlei
Rauschgiftgeschäfte abgewickelt zu haben. Der Zeuge dachte aber gar nicht daran, vor einem deutschen Gericht zu erscheinen.
Das Strafgericht behandelte ihn deshalb als unerreichbar und verurteilte den Angeklagten wegen Drogenhandels zu Gefängnis,
ohne den Zeugen vernommen zu haben.
Vor dem Bundesgerichtshof hatte das Strafurteil keinen Bestand (1 StR 286/99). Das Strafgericht habe ignoriert, dass die
deutsche Strafprozessordnung - mittlerweile auf der Höhe der Zeit - auch Zeugenvernehmungen per Videokonferenz vorsehe, um
solche Schwierigkeiten mit Auslandszeugen zu überwinden. Als erreichbar sei nunmehr auch ein Zeuge anzusehen, wenn man ihn
aus der Hauptverhandlung heraus mittels audiovisueller Vernehmung an einem anderen Ort befragen könne. Das müsse die Vorinstanz
nun noch nachholen. Das amerikanische Recht stehe dem jedenfalls nicht entgegen.
Der Bundesgerichtshof wies in seiner Grundsatzentscheidung aber auch auf Nachteile dieser Prozedur hin. So könne sich eine "nicht
unmittelbar anwesende Person dem Spannungsverhältnis durch Fragen und Antworten" eher entziehen als bei der direkten Befragung in
einem Raum. Auch sei es bei dieser Art von Befragung schwieriger, Hemmungen abzubauen, Vertrauen zu gewinnen und sich einen Eindruck
von der Auskunftsperson zu verschaffen. Letztlich müsse der Tatrichter beurteilen, ob er die audiovisuelle Befragung der
Auskunftsperson als für die Wahrheitsfindung nützlich bewerte.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. September 1999 - 1 StR 286/99
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