Feuertod im Bett durch Sexpartnerin

Fahrlässige oder vorsätzliche Tötung durch die Sexpartnerin?
Über einen außergewöhnlichen Fall hatte das Landgericht Dortmund zu entscheiden: Eine 22-jährige Frau hatte die Nacht mit ihrem Bekannten verbracht, einem 32-jährigen Iraker. Während dieser nackt auf dem Bett lag, fesselte ihn die Frau mit Stoffstreifen und schüttete etwa drei Liter Benzin über seinen Körper. Um ihm "zu seiner sexuellen Befriedigung einen Gefallen zu tun" - so die Aussage der Frau -, entzündete sie die Stoffstreifen mit einem Feuerzeug. Es entstand ein Feuerball und der Mann starb an einem Hitzeschock. Die nur mit BH und Slip bekleidete Frau erlitt schwere Verbrennungen.

Das Landgericht hielt es für möglich, dass die Frau ihren Bekannten nicht töten wollte, sondern "ernsthaft darauf vertraute, dass all dies nicht passierte" und letztlich im Einverständnis mit dem Mann so gehandelt hatte. Deshalb verurteilte es die 22-Jährige wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hob das Strafurteil auf und verwies die Sache zurück (4 StR 162/00). Der wohlwollenden Interpretation des Landgerichts widerspreche die Aussage der Frau, sie sei "froh" gewesen, "als bei den ersten Zündungen nichts passiert sei". Daraus folgerte der BGH, sie sei sich sehr wohl der besonders großen Gefahr bewusst gewesen, die sie durch das Entzünden des Feuerzeugs heraufbeschworen habe. Also müsse noch einmal eingehend geprüft werden, ob die Frau nicht doch vorsätzlich "den gefesselten und schlafenden Mann mit Benzin übergossen und dieses entzündet habe, um ihn zu töten".

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Juni 2000 - 4 StR 162/00

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