Das Oberlandesgericht Koblenz hatte für die Zahlungsklage kein Verständnis (1 U 890/96). Erst die "Freuden der Jagd" zu genießen und dann unter Berufung auf einen Formverstoß geleistete Zahlungen zurückzuverlangen, das sei nicht die feine Jägerart. Als ausgebildetem Jäger sei ihm bekannt gewesen, dass Jagdpachtverträge schriftlich zu schließen seien und sich aus mündlichen Abmachungen keinerlei Verpflichtung ergebe, Jagdpachtzins zu zahlen. Trotzdem habe er für sein Jagdvergnügen gezahlt, und im Einverständnis mit dem Jagdpächter die Jagdgenossenschaft über die Weiterverpachtung getäuscht.
Auch für seine im Revier gebauten Jagdhochsitze bekam der Jäger keinen Ersatz. Sie seien sein Eigentum geblieben, heißt es in dem Urteil, wenn er sie zurücklasse, sei das sein Problem. Jedenfalls habe der Verpächter die Übernahme der Hochsitze ausdrücklich abgelehnt.
Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. September 1999 - 1 U 890/96
| © Buhl Data Service GmbH bei Finanztip.de |
|
|
|
|