Jagdpachtvertrag: Mündliche Abmachungen sind nichtig

Gezahlte Pacht muss trotzdem nicht zurückgezahlt werden
Ein Jäger suchte per Inserat in "Wild und Hund" eine Revierbeteiligung und bekam daraufhin von einem Jagdpächter einen Teilbezirk seines Reviers angeboten. 8.000 DM jährlich sollte das Jagdvergnügen kosten, darauf einigte man sich (nur) mündlich. Drei Jahre lang erlegte der Jäger Rehwild und Wildschweine, und stellte dafür jedes Jahr einen Scheck mit dem Vermerk "Jagdpachtanteil" aus. Dann zerstritten sich die Jagdpartner, zuletzt verkehrte man nur noch per Anwalt. Der Jäger verlangte schließlich die gezahlten 24.000 DM zurück und Ersatz für vier von ihm errichtete Jagdhochsitze (5.600 DM). Begründung: Der Pachtvertrag sei formungültig, weil er nicht schriftlich geschlossen worden sei, und deshalb nichtig; der Jagdpächter hätte zudem das von einer Jagdgenossenschaft gepachtete Revier gar nicht weiterverpachten dürfen.

Das Oberlandesgericht Koblenz hatte für die Zahlungsklage kein Verständnis (1 U 890/96). Erst die "Freuden der Jagd" zu genießen und dann unter Berufung auf einen Formverstoß geleistete Zahlungen zurückzuverlangen, das sei nicht die feine Jägerart. Als ausgebildetem Jäger sei ihm bekannt gewesen, dass Jagdpachtverträge schriftlich zu schließen seien und sich aus mündlichen Abmachungen keinerlei Verpflichtung ergebe, Jagdpachtzins zu zahlen. Trotzdem habe er für sein Jagdvergnügen gezahlt, und im Einverständnis mit dem Jagdpächter die Jagdgenossenschaft über die Weiterverpachtung getäuscht.

Auch für seine im Revier gebauten Jagdhochsitze bekam der Jäger keinen Ersatz. Sie seien sein Eigentum geblieben, heißt es in dem Urteil, wenn er sie zurücklasse, sei das sein Problem. Jedenfalls habe der Verpächter die Übernahme der Hochsitze ausdrücklich abgelehnt.

Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. September 1999 - 1 U 890/96

  © Buhl Data Service GmbH bei Finanztip.de
Finanztipps