Stute mit chronischer Bronchitis gekauft
Zur Bedeutung eines tierärztlichen Attests beim Pferdekauf
Eine Pferdeliebhaberin kaufte eine Hannoveraner Stute. Der Verkäufer hatte ihr ein aktuelles tierärztliches Attest (ein so genanntes Verkaufsgutachten) vorgelegt, das pauschal die Gesundheit des Tiers bestätigte. Im schriftlichen Kaufvertrag hieß es: "Pferd wie gesehen und probiert gekauft, ohne weitere Zusicherung. Die Ankaufsuntersuchung durch Dr. X vom ... ist Bestandteil des Vertrages". Später stellte sich heraus, dass die Stute an chronischer Bronchitis litt, und das schon zum Zeitpunkt des Verkaufs. Deshalb forderte die Käuferin (gegen Rückgabe des Pferdes) ihr Geld zurück.
Das Landgericht Lüneburg bestätigte ihren Anspruch darauf, den Kaufvertrag rückgängig zu machen, weil die Stute entgegen der Zusicherung im Kaufvertrag nicht gesund gewesen sei (1 S 420/98). Die Beteiligten hätten ausdrücklich die vom Verkäufer vorgelegte tierärztliche Bescheinigung mit ihrem pauschalen Inhalt - "... keine Abweichungen von der Norm ... keine Anzeichen einer Infektionskrankheit ..." - zum Bestandteil des Vertrages erhoben. Damit habe der Verkäufer - ungeachtet der Formulierung "ohne weitere Zusicherung" - deutlich gemacht, dass er für die in der Bescheinigung attestierte Gesundheit des Pferdes garantiere. Eine Verkaufsuntersuchung diene ausschließlich dazu, Kaufinteressenten von der Gesundheit des Tieres zu überzeugen. Bei einem negativen Befund hätte die Käuferin den Vertrag nicht geschlossen.
Urteil des Landgerichts Lüneburg
vom 11. November 1999 - 1 S 420/98