Während ihn das Landgericht frei gesprochen hatte, warf ihm das Bayerische Oberste Landesgericht verbotene Lagerung gefährlicher Abfälle vor (4 St RR 113/2000). Im Sinne des geltenden Abfallrechts sei Mistsickersaft als Abfall einzustufen, der das Grundwasser nachhaltig verunreinigen könne. Zwar habe sich die Pfütze durch die Zwischenlagerung von Mist gebildet und sei nicht direkt vom Landwirt auf das Feld gebracht worden. Trotzdem habe er gegen die einschlägigen Vorschriften verstoßen, denn er hätte durch eine Auffangvorrichtung das Ablaufen der Jauche in den unbefestigten Boden verhindern müssen.
Das Bayerische Oberste Landgericht verwies die Sache zurück an das Landgericht, das nun klären muss, wie gefährlich der Sickersaft für das Grundwasser war. Davon hängt es ab, ob man dem Landwirt eine Straftat zur Last legen wird - dann droht eine Geldstrafe - oder nur eine Ordnungswidrigkeit wegen unzulänglicher Lagerung von Mist.
Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 24. Oktober 2000 - 4 St RR 113/2000
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