Vorgesetzten mit Strafanzeigen überzogen: Ohne vorherige verwaltungsinterne Klärung der Vorwürfe kann das eine Dienstpflichtverletzung darstellen
Ein Postbeamter kam mit dem Betriebsleiter seines Postamtes nicht sonderlich gut aus und nutzte jeden - vermeintlichen oder tatsächlichen - Fehltritt des Vorgesetzten für eine Strafanzeige. Als er vom Vorgesetzten aufgefordert wurde, mit Nachentgelt belastete Postsendungen für die DAK an deren Adresse zuzustellen, erstattete er Strafanzeige wegen Nötigung zu einer Dienstpflichtverletzung. Zwei Monate später erstattete der Beamte gegen den Betriebsleiter Strafanzeige wegen Postunterdrückung und danach eine Strafanzeige wegen uneidlicher Falschaussage. Alle Verfahren wurden eingestellt, weil für eine Straftat keine Anhaltspunkte zu finden waren. Schließlich entschied sich die Dienststelle, gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren einzuleiten.
Das Bundesverwaltungsgericht verurteilte ihn zu einer Gehaltskürzung um ein Dreißigstel für die Dauer von 36 Monaten (1 D 34.98). Jeder Beamte sei verpflichtet, mit Kollegen und Vorgesetzten vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. Wenn er jemanden wegen innerdienstlicher Vorgänge einer Straftat verdächtige, müsse er zunächst alle Möglichkeiten einer verwaltungsinternen Klärung der strittigen Angelegenheit ausschöpfen. Bevor er Anzeige erstattete, hätte er sich z.B. an den Vorgesetzten des Betriebsleiters wenden können. Eine Strafanzeige sei der letzte Ausweg, den ein Beamter nur im Ausnahmefall gehen dürfe (z.B. dann, wenn wegen schwerer Missstände in der Verwaltung eine interne Klärung nicht möglich scheine). Es verstehe sich von selbst, dass es auch ein Dienstvergehen darstelle, mit wissentlich unwahren und leichtfertig erhobenen Anschuldigungen gegen Kollegen oder Vorgesetzte vorzugehen.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2000 - 1 D 34.98