Lesbisch-schwuler Chor e.V.

2166 Chöre mit über 73.000 aktiven Sängern sind Mitglied im Badischen Sängerbund. Brüsk abgelehnt wurde vom Sängerbund die Aufnahme homosexueller Sänger: Sexuelle Neigungen seien eine persönliche Angelegenheit und sollten nicht mit Chorgesang in Verbindung gebracht werden, hieß es. Die Aufnahmeanträge der Chöre 'Queer-Flöten - Freiburgs lesbisch-schwuler Chor e.V.', 'RosaKehlchen e.V.' und 'Die Schrillmänner - Schwuler Chor Karlsruhe e.V.' wurden abgeschmettert. Gegen diese Entscheidung zogen die homosexuellen Sänger vor Gericht.

Das Landgericht Karlsruhe verurteilte den Badischen Sängerbund dazu, die Antragsteller als Mitglieder zu akzeptieren (2 O 243/00). Für Chorsänger sei es von großem Interesse, im Sängerbund Mitglied zu sein, der Veranstaltungen und Kontakte zwischen Sängern organisiere, kostengünstige Schulungen anbiete und Mittel der staatlichen Laienmusikförderung verteile. Der Verband verfüge über einen Haushalt von über 2,5 Mio. DM und Fördergelder von 1,7 Mio. DM. Als Mitglied im Deutschen Sängerbund und im Deutschen Kulturrat vertrete er auch national die Interessen der Mitglieder. In Baden-Württemberg habe der Sängerbund mit seinen vielen Mitgliedern großen Einfluss, beinahe eine Art Monopolstellung.

Von den Möglichkeiten, die die Mitgliedschaft im Sängerbund aktiven Sängern biete, dürfe er die Antragsteller nicht wegen ihrer sexuellen Neigungen ausschließen. Die sexuelle Orientierung stelle nur eines von vielen möglichen identitätsstiftenden Merkmalen dar, die den Zusammenschluss von Sängern zu einem Chor motivierten. Die Zugehörigkeit zu einem Betrieb oder zu einer Innung entspreche dem Chorgesang weder besser, noch schlechter als das Kriterium der sexuellen Neigung. Dass die drei Chöre seit vielen Jahren bestünden und regelmäßig öffentliche Auftritte organisierten, belege, wie ernst sie die 'Pflege des Chorgesangs' nähmen - und das sei ja wohl der Zweck des Sängerbunds.


Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 11. August 2000 - 2 O 243/00
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