Unhaltbare Vorwürfe im Wahlkampfgetümmel
... begründen keinen Anspruch auf Schadenersatz vom Gegenkandidaten
Während des Kommunalwahlkampfes in einer kleinen Gemeinde gerieten die beiden Kandidaten für das Amt des Bürgermeisters aneinander. Der parteilose Kandidat, der von der SPD unterstützt wurde, ließ Faltblätter an die Haushalte verteilen. In dem Werbeprospekt warf er dem Gegenkandidaten von der CDU vor, er habe vor Jahren 'Stadteigentum mitgehen lassen und erst nach Aufforderung durch die Kommunalaufsicht' wieder herausgerückt. Zu beweisen war die Behauptung nicht, gegen die sich der Angegriffene natürlich zur Wehr setzte. Schließlich widerrief der SPD-Ortsverein offiziell die Aussage - auch im Namen seines Kandidaten - in einem regionalen Blatt. Trotzdem verlangte der CDU-Mann als Ausgleich für die üble Nachrede 5.000 Mark Schadenersatz.
Beim Oberlandesgericht (OLG) Jena erlitt er eine Niederlage (8 U 629/01). Dass der im Prospekt formulierte Vorwurf den CDU-Kandidaten in seiner Ehre verletze, sei nicht zu bestreiten, räumte das OLG ein. Die Sache sei aber nicht so gravierend, dass er dafür mit Geld entschädigt werden müsste. Bei der Bewertung des Vorgangs sei zu berücksichtigen, dass die Äußerung im Wahlkampf gefallen sei: Allen Lesern eines Wahlkampfprospekts sei klar, dass sie hier keine objektive Information fänden. Man könne das bedauern, aber unberechtigte Vorwürfe und Schmähkritik seien im Wahlkampf nun einmal gang und gäbe. Vielleicht würden Wahlkampfprospekte u.a. deshalb nur 'von einem geringen Teil der Bevölkerung gelesen'. Das habe im konkreten Fall auch etwas Positives, weil so die falschen Vorwürfe nur wenigen Bürgern bekannt geworden seien. Im Übrigen hätten die Gegner die Aussage ja sowieso schon öffentlich dementiert.
Urteil des Oberlandesgerichts Jena vom 2. Oktober 2001 - 8 U 629/01