Verletzung beim Fußball durch "Blutgrätsche"
Fußball ist rechtlich gesehen eine so genannte Kampfsportart. Daher hat der Teilnehmer bei regelgerechtem Spiel erlittene Verletzungen unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr in Kauf zu nehmen und damit auf Schadensersatzansprüche zu verzichten. Nur wenn ein Spielteilnehmer außerhalb der geltenden Regeln roh spielt, d. h. den Gegner im Kampf um den Ball rücksichtslos oder absichtlich verletzt, macht er sich schadensersatzpflichtig. Hierfür trägt grundsätzlich der Geschädigte die Beweislast.
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte ein Urteil der Vorinstanz, wonach ein Amateurfußballer einem Gegenspieler Schadensersatz zu leisten hat, weil er ihn beim Kampf um den Ball mit einer äußerst brutalen "Grätsche" zu Fall gebracht und schwer verletzt hatte. Das Gericht sah es als ausreichend an, dass der rücksichtlose Fußballspieler bei seinem unfairen Verhalten die Verletzung seines Kontrahenten billigend in Kauf genommen hatte.
Beschluss des OLG Hamm vom 04.07.2005
34 U 81/05
Pressemitteilung des OLG Hamm