Unfall bei Tennisdoppel

Eine Haftung für Verletzungen beim Sport ist nach ständiger Rechtsprechung dann zu bejahen, wenn ein schuldhafter Regelverstoß des Gegners oder Mitspielers zu der Verletzung führt. Ein Verschulden liegt nicht vor, wenn der Regelverstoß im Grenzbereich zwischen bei der Sportart gebotenem Einsatz und nicht zulässiger Unfairness liegt.

Kommen bei einem Tennisdoppel die Spielpartner gleichzeitig zu Fall und wird einer durch den Schläger des anderen am Kopf verletzt, kann der Geschädigte keinen Schadensersatz von seinem Mitspieler verlangen. In einem solchen Fall ist allenfalls von Ungeschicklichkeit, aber keinesfalls von einem unsportlichen Regelverstoß auszugehen.

Urteil des OLG Düsseldorf vom 19.01.2005
I-15 U 78/04
Pressemitteilung des OLG Düsseldorf

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