Torwartgrätsche ohne zivilrechtliche Folgen
Nicht nur bei der Weltmeisterschaft geht es zuweilen hart zur Sache. Auch in unteren Fußballligen wird zuweilen so verbissen um jeden Ball gekämpft, dass sich sogar die Zivilgerichte mit den Folgen allzu harten Spiels beschäftigen müssen. Fußball ist rechtlich gesehen eine so genannte Kampfsportart. Daher hat der Teilnehmer bei regelgerechtem Spiel erlittene Verletzungen unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr in Kauf zu nehmen und damit auf Schadensersatzansprüche zu verzichten. Nur wenn ein Spielteilnehmer außerhalb der geltenden Regeln roh spielt, d. h. den Gegner im Kampf um den Ball rücksichtslos oder absichtlich verletzt, macht er sich schadensersatzpflichtig.
Wird ein auf das Tor zulaufender Stürmer von dem aus dem Tor herauslaufenden Torhüter zu Fall gebracht, kann noch nicht zwingend eine Verletzungsabsicht unterstellt werden. Daran ändert auch nichts, dass die Regelwidrigkeit vom Schiedsrichter mit einer roten Karte geahndet wurde. Dementsprechend wies das Landgericht München die Klage eines Stürmers ab, der durch eine solche Aktion unter anderem einen Unterschenkelbruch erlitten hatte.
Urteil des LG München I vom 26.07.2006
29 O 20208/06
Pressemitteilung des LG München