Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf Hausmeister

Eigentümer von Häusern müssen dafür sorgen, dass sie den Anforderungen der Verkehrssicherungspflicht genügen. Am bekanntesten sind hierbei die Winterpflichten (z.B. Schnee räumen) oder in der Alpenregion die Sicherung zur Vermeidung von Dachlawinen. Hauseigentümer sind so im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht auch dafür verantwortlich, dass die Zugänge zum Gebäude nicht nur frei von Schnee und Eis, sondern auch von anderen Gefährdungsquellen, wie zum Beispiel eventuellen Stolperfallen sind. Nicht selten wird dafür ein Hauswart oder ein fremdes Unternehmen beauftragt.

Das Oberlandesgericht Celle hat im Urteil vom 12.08.2010 - 8 U 15/10 hierzu entschieden, dass bei einer Übertragung der Tätigkeit vom Hauseigentümer auf einen Hauswart, dieser hierfür eine angemessene Vergütung erhalten muss.

Im Urteilsfall war ein Zusteller der Post vor dem Hauseingang über einen wackeligen Metallrost gestürzt und hatte sich dabei erhebliche Verletzungen zugezogen. Die Versicherungsgesellschaft, die zunächst die angefallenen Arztkosten übernommen hatte, verklagte den Hauseigentümer, die Arztkosten von rund 5.000 Euro zu ersetzen. Die Versicherungsgesellschaft bekam vor dem OLG Celle Recht und Revision wurde nicht zugelassen.

Die OLG-Richter waren der Ansicht, der Eigentümer hätte in angemessenen zeitlichen Abständen die Trittsicherheit der Metallroste auf eventuelle Gefahren hin überprüfen müssen. Besonders bemerkenswert: Der Hauseigentümer habe diese Verkehrssicherungspflicht nicht wirksam auf den Hauswart übertragen. Der Hauswart (ein 67-jähriger Rentner) war nämlich ausdrücklich nur für Schneeräumen, Streuen, Rasenmähen und Fegen bei über 20 Mehrfamilienhäusern zuständig. Es fehlte auch an der klaren schriftlichen Vereinbarung der Tätigkeit in Bezug auf Prüfung der Verkehrssicherungspflichten.

So heißt im Leitsatz des Urteils zu den inhaltlichen Anforderungen an eine Übertragung von Verkehrssicherungspflichten: Die Übertragung von Verkehrssicherungspflichten durch den primär verkehrssicherungspflichtigen Eigentümer auf einen Hausmeister (hier: einen 67 Jahre alten Rentner) ist unwirksam, wenn neben der Verpflichtung zum Rasenmähen, Fegen, Räumen und Streuen die allgemeine Gebäudeaufsicht hinsichtlich der baulichen Instandhaltung´ übertragen wird. Wird in einem Hausmeistervertrag die Verkehrssicherungspflicht für mehr als 20 (Mehrfamilien-) Häuser, außerdem Läden und Garagen, übertragen, und erhält der Hauswart für seine Tätigkeit nur ein Entgelt dergestalt, dass er in einer 48 m² großen Wohnung mit zwei Zimmern frei wohnen darf (nur Grundmiete), dann kommt zwar die Annahme der Sittenwidrigkeit des Hauswartvertrages in Betracht. Auf die formale Wirksamkeit des Vertrages, mit dem Verkehrssicherungspflichten übertragen werden sollen, kommt es aber nicht an.

Als kleinen "Rüffel" heipt es am Ende der Urteilsbegründung: "Nur der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass der Beklagte (hier: Hauseigentümer) den ihm im Falle einer wirksamen Übertragung der Verkehrssicherungspflichten noch verbliebenen Pflichten ebenfalls nicht nachgekommen ist".

Fazit: Wer als Hauseigentümer keine ausreichende Versicherung (Risiko-Absicherung) hat, trägt ein latent sehr hohes Risiko. Er ist nach § 823 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Er sollte daher unbedingt über eine aureichende Gebäudeversicherung nachdenken. Der Ratgeber zur Privathaftpflichtversicherung zeigt, dass auch bei selbstgenutztem Wohneigentum Versicherungsschutz wichtig ist. Wie aus dem obigen Urteil zu entnehmen ist, muss auch bei einer wirksamen Übertragung der Pflichten der Eigentümer seiner Kontrollpflicht genügen.

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