Schäden, die (angeblich) in den Wintermonaten durch das von der Gemeinde zur Glättebekämpfung verwendete Granulat-Salz-Gemisch an den Schuhsohlen entstehen, muss die Gemeinde nicht ersetzen. Dies gilt auch bei teuren, maßangefertigten Orthopädieschuhen. In erster Linie muss die Kommune für sicheren Straßenverkehr sorgen. Sie darf sich hierbei der marktüblichen Streumaterialien bedienen, ohne deren Auswirkungen auf das Schuhwerk der Fußgänger gesondert prüfen zu müssen.
Urteil des LG Oldenburg vom 14.12.2004 - 5 O 3480/04
Acu Hauseigentümer stehen bei der Erfüllung ihrer Winterpflichten, wie zum Beispiel "Pflicht zum Schnee räumen" vor der Entscheidung, welches Streumittel sie verwenden sollen. Das vorgenannte Urteil kann daher heute anders aussfallen, wenn es weniger aggressive Streumittel im Markt gibt, die zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht ebenfalls ausreichen.
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