Streupflicht der Gemeinden an Sonn- und Feiertagen vor 9:00
Eine innerörtliche Landstraße muss
an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich nicht vor 09.00 Uhr morgens
gestreut werden. Dies stellte der für Amtshaftungsfragen
zuständige 6. Zivilsenat des OLG Oldenburg mit Urteil vom
28.09.2001 fest. Eine Radfahrerin war am 08.02.1998, einem
Sonntag, morgens vor 09.00 Uhr auf einer eisglatten Straße in
Hooksiel gestützt und hatte sich erheblich verletzt. Das
Landgericht hatte die Schmerzensgeldklage mit dem Argument
abgewiesen, die Stelle, an welcher die Klägerin gestürzt war, sei
nicht gefährlich gewesen und habe nicht gestreut werden müssen.
Das OLG hat die Berufung der Klägerin mit dem Argument
zurückgewiesen, die Gemeinde müsse grundsätzlich an Sonn- und
Feiertagen vor 09.00 Uhr morgens nicht streuen.
Die 59-jährige Klägerin war am
08.02.1998 Sonntag morgens vor 09.00 mit ihrem Fahrrad in Hooksiel
unterwegs. In einer Rechtskurve der Landstraße 110 stürzte sie
wegen Eisglätte vom Fahrrad. Dabei zog sie sich schwere Becken-
und Rippenfrakturen zu. Sie musste zwei Wochen im Krankenhaus
behandelt werden. Mit ihrer Klage gegen die Gemeinde verlangte die
Frau Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 DM mit dem Argument, die
Gemeinde habe es schuldhaft versäumt, die Straße zu streuen.
Das Landgericht Oldenburg hat die Klage mit der Begründung
abgewiesen, es habe keine konkrete Streupflicht bestanden, weil es
sich bei der Kurve, in welcher die Klägerin zu Fall gekommen war,
um keine gefährliche Stelle gehandelt habe.
Die gegen dieses
Urteil eingelegte Berufung hat der 6. Zivilsenat des OLG Oldenburg
zurückgewiesen. Es habe vor 09.00 Uhr morgens grundsätzlich keine
Verpflichtung der Gemeinde bestanden, die Straße zu streuen. Die
innerorts für verkehrswichtige und gefährliche Stellen geltende
Streupflicht gehe nicht soweit, dass die Fahrbahnen zu jeder
Tages- und Nachtzeit von Glätte freigehalten werden müssten.
Danach beginne die Streupflicht an Werktagen im allgemeinen
jedenfalls nicht vor 06.30 Uhr und an Sonn- und Feiertagen in
Ermangelung früheren erheblichen Verkehrsaufkommens zumindest
nicht vor 09.00 Uhr. Solches Verkehrsaufkommen gebe es in Hooksiel
vor 09.00 Uhr in den Wintermonaten nicht. Relevanter
Ausflugsverkehr zu den Inseln finde in den Wintermonaten zu dieser
Uhrzeit nicht statt.
Quelle: Pressemitteilung OLG Oldenburg vom 28.09.2001, Aktenzeichen 6 U 90/01