Die Erhebung der Studiengebühr erwies sich als zulässig, weil der Masterstudiengang in diesem Fall ein gebührenpflichtiges Zweitstudium darstellte. Mit dem Erwerb des Diplomgrades verfügte die Studentin bereits über einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss. Hierbei handelte es sich auch nicht um einen Bachelorabschluss, der das anschließende Masterstudium ausnahmsweise gebührenfrei gemacht hätte.
Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 30.04.2008
2 A 11200/07.OVG
Pressemitteilung des OVG Rheinland-Pfalz
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