Kein Schadensersatz bei Nichtausführung eines Telefonbucheintrags

Einem Gewerbetreibenden steht weder gegen die Telekom noch den Telefonbuchverlag ein Schadensersatzanspruch zu, wenn infolge eines Versehens der Deutschen Telekom AG für ein Jahr die Eintragung in ein örtliches Telefonbuch unterbleibt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Unternehmen für den fraglichen Zeitraum zumindest in das überörtliche Telefonbuch eingetragen ist.

Urteil des OLG Celle vom 07.09.2006
8 U 99/06
Pressemitteilung des OLG Celle

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