Der Bundesgerichtshof verneinte die Haftung des Telefoninhabers für den Fall, dass er von den Telefonaten der Tochter nichts wusste bzw. nichts wissen konnte. Ihn traf insbesondere keine Obliegenheit, durch technische Vorkehrungen die Entgegennahme von R-Gesprächen durch Dritte über seinen Netzzugang zu verhindern. Die derzeit verfügbaren Sperrmöglichkeiten sind den meisten Telefonteilnehmern überhaupt nicht bekannt und so kompliziert anzuwenden, dass sie zur Abwehr eines unerwünschten Dienstangebots unzumutbar sind. Dies könnte sich erst ändern, wenn die Möglichkeit besteht, sich durch Aufnahme in eine bei der Regulierungsbehörde geführte Sperrliste, die R-Gesprächsanbietern zur Verfügung steht, vor diesem Dienst zu schützen.
Urteil des BGH vom 16.03.2006
III ZR 152/05
RdW 2006, 241
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