Das Landgericht Tübingen hielt einen Widerruf des Kaufvertrags nach deutschem Recht und eine Zahlungsklage vor einem deutschen Gericht für rechtens, da zwischen dem Reiseveranstalter und dem Geschäftsinhaber des Teppichknüpfzentrums in der Türkei enge Verflechtungen und Geschäftsbeziehungen bis hin zu Gewinnabsprachen bestanden. Somit war ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen der Reise und dem Besuch in der Teppichknüpferei und dem dort abgeschlossenen Kaufvertrag gegeben.
Urteil des LG Tübingen vom 30.03.2005
5 O 45/03
NJW 2005, 1523
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