Anwendung deutschen Rechts bei Teppichkauf in Türkei

Bei einer kombinierten Flug- und Busreise in die Türkei stand u. a. der Besuch eines Teppichknüpfzentrums auf dem Programm. Ein Reiseteilnehmer erstand dort zwei Teppiche zum Preis von 45.000 Euro. Nach seiner Rückkehr nach Deutschland stellte er fest, dass der Kauf für ihn alles andere als günstig war und wollte den Vertrag widerrufen. Zwei Gutachter schätzten den Wert der Teppiche auf höchstens 7.000 bzw. 12.500 Euro.

Das Landgericht Tübingen hielt einen Widerruf des Kaufvertrags nach deutschem Recht und eine Zahlungsklage vor einem deutschen Gericht für rechtens, da zwischen dem Reiseveranstalter und dem Geschäftsinhaber des Teppichknüpfzentrums in der Türkei enge Verflechtungen und Geschäftsbeziehungen bis hin zu Gewinnabsprachen bestanden. Somit war ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen der Reise und dem Besuch in der Teppichknüpferei und dem dort abgeschlossenen Kaufvertrag gegeben.

Urteil des LG Tübingen vom 30.03.2005
5 O 45/03
NJW 2005, 1523

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