Lässt der Erwerber das an einer Augenkrankheit leidende Tier operieren, kann er von dem Verkäufer, dem vorher keine Gelegenheit gegeben wurde, den Mangel zu beseitigen, nicht die Operationskosten verlangen. Ist dem Verkäufer zudem auch keine schuldhafte Verletzung der Pflicht zur Verschaffung einer mangelfreien Sache anzulasten, steht dem Käufer auch kein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der aufgewendeten Kosten zu.
Urteil des BGH vom 07.12.2005
VIII ZR 126/05
NJW 2006, 988
BGHR 2006, 481
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