Gelegenheit zur Nachbesserung auch bei Tierkauf zwingend

Ist eine gekaufte Sache mangelhaft, kann der Käufer wahlweise Nacherfüllung verlangen, vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern und Schadensersatz hinsichtlich seiner vergeblichen Aufwendungen geltend machen (§ 437 BGB). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufgegenstand ein Tier (hier Reitpferd) ist.

Lässt der Erwerber das an einer Augenkrankheit leidende Tier operieren, kann er von dem Verkäufer, dem vorher keine Gelegenheit gegeben wurde, den Mangel zu beseitigen, nicht die Operationskosten verlangen. Ist dem Verkäufer zudem auch keine schuldhafte Verletzung der Pflicht zur Verschaffung einer mangelfreien Sache anzulasten, steht dem Käufer auch kein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der aufgewendeten Kosten zu.

Urteil des BGH vom 07.12.2005
VIII ZR 126/05
NJW 2006, 988
BGHR 2006, 481

Finanztip.de   Keine Gewähr für Richtigkeit
Finanztipps