Kein Recht auf Umtausch von Weihnachtsgeschenken

Viele Bürger glauben, dass man als Kunde nach Weihnachten ein Umtauschrecht auf Geschenke besitzt. Dabei gehen manche Käufer von einer Umtauschfrist aus, die teilweise auf 3 Werktage bis zu 14 Tage beziffert wird. Daher hier noch einmal in aller Klarheit: Das deutsche Verbraucherrecht kennt kein Umtauschrecht für fehlerfreie Ware.

Wenn der Einzelhandel nicht passende oder falsche Geschenke umtauscht oder im Gegenzug dafür einen Gutschein für ein anderes Produkt anbietet, ist dies eine freiwillige Leistung gegenüber dem Kunden (Leistung aus Kulanz). Ausnahme: Kauf von Ware im Internet oder per Katalog (mehr zum Fernabsatzgeschäft siehe weiter unten).

Umtauschrecht als Garantieleistung

Grundsatz: Es gibt kein allgemeines Umtauschrecht für fehlerfreie Ware. Viele Einzelhändler zeigen sich aber gerade nach Weihnachten kulant und tauschen die Ware gegen einen Gutschein oder gegen eine andere Ware um. Teilweise wird sogar das Geschenk zurückgenommen und der Kaufpreis bar erstattet. In aller Regel muss die Ware noch original verpackt sein und der Kunde muss mit dem Kassenbon belegen, dass der Artikel auch bei diesem Händler gekauft wurde. Preisreduzierte Waren sind jedoch zumeist vom Umtausch ausgenommen.

Wenn der Händler im Weihnachtsgeschäft mit Umtauschfristen geworben hat, liegt keine Leistung mehr vor. Dem Verbraucher (Käufer) ist der Umtausch innerhalb der laut Werbung versprochenen Umtauschfrist garantiert worden. Die großen Handelsketten und Kaufhäuser haben in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Umtauschbedingungen und damit die Umtauschrechte genau festgelegt.

Im Internet gekaufte Ware (Widerrufsrecht)

Für online gekaufte Ware, und damit auch für Geschenke, gewährt das Verbraucherrecht - von wenigen Ausnahmen abgesehen - ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen. Die Widerrufsfrist beginnt mit dem Tag des Einganges der Ware beim Empfänger. Bei fehlender oder nicht ordnungsgemäßer Belehrung zur Widerrufsfrist kann sich der Zeitraum für den Widerruf des Geschäftes auch verlängern. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass frühzeitig vor Weihnachten bestellte Ware wegen Abluf dieser Frist nicht mehr zurückgegeben werden kann. Bei Bestellungen in das EU-Ausland können die Fristen ggf. hiervon abweichen. Träger von Medien wie Musik, Videos und Software dürfen nicht aufgebrochen sein, d.h. sie müssen noch ungeöffnet in der versiegelten Hülle stecken. Die Kosten für den Versand der Rücksendung hat nach deutschem Recht der Käufer nicht tragen, wenn der Artikel mehr als 40 Euro gekostet hat. Veranstaltungskarten sind vom Widerrufsrecht ausgenommen. [Mehr zu Ihrem Recht bei einem Onlinekauf im Artikel Verbraucherrechte bei Bestellung per Katalog und Onlinekauf].

Reklamation bei vorhanden Mängeln

Bei einer begründeten Relamation liegt ein Mangel vor und es greift die gesetzliche Gewährleistungspflicht. Der Verkäufer (nicht der Hersteller) muss mit Beginn des Kaufdatums grundsätzlich zwei Jahre dafür einstehen, dass die verkaufte Ware keine Mängel aufweist. Bei Vorliegen von Mängeln haben Käufer die Wahl zwischen Reparatur oder Ersatzlieferung. Außerdem dürfen Händler beim Umtausch defekter Ware grundsätzlich keine Nutzungsentschädigung verlangen.

Hinweis: Der Käufer hat beim Kauf der Ware keine Pflicht, diese genau zu prüfen. Gewährleistungsrechte und Ansprüche aus Garantien müssen jedoch fristgerecht geltend gemacht werden.

Nur bei Originalverpackung und Vorlage gegen Kassenbeleg?

Bei einer Reklamation von fehlerhafte Ware sehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Händler häufig vor, dass ein fehlerhaftes Produkt nachgeliefert werden kann. Generell sind zwei weitere Nachlieferungen bzw. Nachbesserungen vom Käufer zu akzeptieren. Auch fehlerhafte Sonderangebote können reklamiert werden. Ausnahme: Dem Käufer war der Fehler bekannt. Dann ist ein Gewährleistungsausschluss möglich.

Bei berechtigten Reklamationen muss der Käufer nicht die Originalverpackung vorlegen. Die Originalverpackung muss der Käufer in diesen Fällen nicht aufbewahren. Der Verkäufer (Händler bzw. Hersteller) kann einen zulässigen Rücktritt vom Kaufvertrag nicht davon abhängig machen, dass die gekaufte Ware in der Originalverpackung zurückgegeben wird. Es gibt auch keine rechtliche Vorschrift, wonach die Vorlage eines Kassenbeleges ("Kassenbon") zwingend erforderlich ist. Es ist der Kauf der Ware nachzuweisen. Dies kann zum Beispiel auch durch einen detaillierten Bankauszug, einem Kreditkartenbeleg oder in anderer Weise erfolgen. Für eine schnelle Rückabwicklung empfiehlt sich aber der Kassenbeleg, weil bei Reklamationen dieser Beleg vom Verkäufer sofort erkannt wird. Tipp: Bei einem Kassenbon auf Thermopapier kann ein Einscannen bzw. Kopieren angebracht sein, weil Thermopapier schnell verblasst.

Wohin mit dem Geschenk, wenn Rückgabe nicht möglich ist?

Dies ist keine Frage des Verbraucherrechts, sondern eine Frage der "praktischen Entsorgung". Weiterverschenken, Weiterverkaufen, Aufbewahren oder Vernichten stehen zumeist zur Disposition. Auf Onlineauktionen sollen jedes Jahr kurz nach Weihnachten die Angebote von Privat stark zunehmen. Private Verkäufer müssen keine Rückgabefrist oder ein Widerrufsrecht einräumen und können per einfachem Hinweis auch die gesetzliche Gewährleistung ausschließen.

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