Haftung bei Umzugshilfe aus Gefälligkeit
Wer einem anderen im privaten Bereich eine Gefälligkeit erweist, haftet für etwaige Schäden nicht in dem Umfang wie ein Gewerbetreibender, der entsprechende Arbeiten gegen Entgelt ausführt. Wird durch einen privaten Umzugshelfer, der für seine Leistung nur Verpflegung erhält, aber im Übrigen kostenlos arbeitet, durch leicht fahrlässiges Verhalten ein Schaden verursacht, kann er dafür nicht haftbar gemacht werden. Eine Schadensersatzpflicht kann in derartigen Fällen nur bei grob fahrlässigem Verhalten oder gar Vorsatz bestehen.
Urteil des AG Plettenberg vom 03.11.2006
1 C 345/05
NJW Heft 13/2007, X