Private Umzugshelfer haften nicht für leichte Fahrlässigkeit

Wer privat aus Gefälligkeit bei einem Umzug hilft und dabei aus Versehen etwas beschädigt, muss für den Schaden nicht aufkommen. die Versicherung muss bei derartigen Schäden zahlen.

Im Urteilsfall hatte ein Freund einer Frau unentgeltlich beim Umzug geholfen. Dabei stellte er zwei Regale so ungeschickt gegen den Umzugswagen, dass sie umstürzten und auf das Auto eines Nachbarn fielen. Die Haftpflichtversicherung der umziehenden Frau sprang ein, wollte sich aber die Hälfte des Schadens, rund 1.500 Euro, vom Helfer wiederholen. Der Umzugshelfer erhielt - wie die anderen helfenden Männer - keine finanzielle Vergütung, sondern lediglich Getränke und Verpflegung von der umziehenden Frau.

Die Versicherung hatte vor Gericht (Amtsgericht Plettenberg) jedoch keinen Erfolg. Ein freiwilliger Umzugshelfer hafte immer nur für grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Handeln. Das Hinstellen der Bretter sei jedoch nur als leicht fahrlässig zu werten, so dass der Mann den Schaden nicht einmal teilweise ersetzen müsse.

In einem Gefälligkeitsverhältnis - wie der Umzugshilfe - sei immer stillschweigend eine Haftungsbeschränkung vereinbart, im Hinblick darauf, dass im Innenverhältnis ein Schadensausgleich durch den Helfer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit stattfinde. Ansonsten wäre eine Hilfestellung bei einem Umzug aus reiner Gefälligkeit gar nicht mehr denkbar. Umzüge könnten sonst nur noch mit gewerbelichen Umzugsunternehmen erfolgen (Amtsgericht Plettenberg, Aktenzeichen: 1 C 345/05).

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