Damit lässt sich aber nicht der Fall vergleichen, in dem ein achtjähriges Kind auf dem Bürgersteig sein Kinderfahrrad loslässt, damit dieses von alleine weiterrollt und dann führerlos auf die Fahrbahn gegen ein zu diesem Zeitpunkt vorbeifahrendes Kraftfahrzeug stößt. Da es sich hier nicht um einen Unfall mit stehendem Verkehr handelt, scheidet nach der bestehenden gesetzlichen Regelung eine Haftung des Kindes aus.
Urteil des BGH vom 16.10.2007
VI ZR 42/07
BGHR 2008, 121
NJW 2008, 147
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