Kein Erwerbsschaden bei nicht ehelicher Lebensgemeinschaft

Der Unfallverursacher bzw. seine Haftpflichtversicherung hat dem verletzten Unfallgeschädigten jeglichen Vermögensnachteil zu ersetzen, der durch die Verhinderung des Einsatzes seiner Arbeitskraft entsteht.

Der Verlust der Fähigkeit, Hausarbeiten zu verrichten, ist nur dann ein erstattungsfähiger Erwerbsschaden, wenn die Betätigung der Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht dient (z. B. Ehefrau und Mutter wird bei Unfall verletzt). Die Führung des Haushalts in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft reicht nach Ansicht des Oberlandesgerichts Nürnberg hierfür nicht aus, da gegenüber dem Partner insoweit keine Verpflichtung besteht.

Urteil des OLG Nürnberg vom 10.06.2005
5 U 195/05
OLGR Nürnberg 2005, 618
RdW 2005, 662
DAR 2005, 629

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