Ein Gaststättenbetreiber schloss einen Leasingvertrag über einen Pkw ab. Der Vertrag enthielt keine Angaben zu einer gewerblichen und selbstständigen Tätigkeit. Als Anschrift gab der Gaststättenbetreiber seine Privatadresse an. Später widerrief er seine Erklärung und berief sich auf das Verbraucherkreditrecht. Der Leasinggeber meinte hingegen, das Verbraucherkreditrecht sei wegen der gewerblichen Tätigkeit des Vertragspartners nicht anwendbar.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf schloss sich der Argumentation des Leasingnehmers an. Dieser machte geltend, den Leasingvertrag zu einem Zweck geschlossen zu haben, der in keinerlei Verbindung zu seiner gewerblichen Tätigkeit stand. Zudem war der Wagen für einen Einsatz in seinem Betrieb völlig ungeeignet. Selbst wenn das Fahrzeug auch in geringem Umfang zu gewerblichen Zwecken benutzt werden konnte (Fahrten zu Vertragspartnern), so stand dieser Zweck eindeutig im Hintergrund. Somit wurde der Leasingvertrag ganz überwiegend zu privaten Zwecken abgeschlossen und konnte innerhalb der gesetzlichen Zweiwochenfrist widerrufen werden.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 18.04.2000 - 24 U 184/99, Der Betrieb 2001, 914
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