eidesstattliche Versicherung, Ehegatteneinkommen

Angabe des Ehegatteneinkommens bei eidesstattlicher Versicherung

Im Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist ein Schuldner grundsätzlich verpflichtet, auch das Einkommen seines Ehegatten mitzuteilen, damit der Gläubiger überprüfen kann, ob er Unterhaltsansprüche des Schuldners pfänden kann. Allerdings ist der Schuldner nicht gehalten, diesbezüglich Nachforschungen anzustellen. Soweit ihm jedoch das Einkommen seines Ehegatten zum Zeitpunkt der Abgabe der Offenbarungsversicherung bekannt ist, muss er die Angaben von sich aus machen.

Beschluss des AG Heilbronn vom 15.06.2001

12 M 6963/01

DGVZ 2001, 135

Praktiker Report Heft 10/2001, Seite 8.2

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