Vertragslaufzeit für Telefonanlagen

Bereits im Jahre 1985 entschied der Bundesgerichtshof, dass die formularmäßige Vereinbarung einer Vertragslaufzeit von mindestens zehn Jahren bei der Vermietung von Telekommunikationsanlagen nicht zu beanstanden ist.

Nunmehr bestätigte das Oberlandesgericht Düsseldorf diese Auffassung und entschied, dass die lange Laufzeit keine unangemessene Benachteiligung des Mieters darstellt.

Urteil des OLG Düsseldorf vom 13.03.1997, 10 U 55/96, ZMR 1997, 409

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