Mietwagen: Hinweispflicht auf fehlende
Vollkaskoversicherung
Vermietet eine Kfz-Werkstatt einem Kunden während der
Reparatur seines Fahrzeuges einen Wagen, so muss ihn der Betrieb
darauf hinweisen, dass für das Mietfahrzeug keine
Vollkaskoversicherung besteht.
Unterlässt die Werkstatt diesen Hinweis, haftet der ohne
grobe Fahrlässigkeit unfallverursachende Mieter nur in Höhe der
üblichen Selbstbeteiligung von 650 DM für den entstandenen
Schaden.
Urteil des AG Kulmbach vom 27.11.1996, 2 C 487/96, DAR 1998,
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