Das besondere Recht im Karneval (Fasching)

Die deutschen Gesetze gelten grundsätzlich auch im Karneval (Fasching). Die Ordnungshüter sind jedoch manchmal etwas großzügiger und die Rechtsprechung akzeptiert in gewissen Grenzen, dass die Tage des Fasching (Karneval) angemessen bei der Urteilsfindung "berücksichtigt" werden. Auch wenn die Gesetzeshüter in diesen Tagen schon mal ein Auge zudrücken. Nicht alles ist erlaubt und der Grat zwischen Spaß und Ernst ist schmal. Nachstehend weden exemplarisch einige wichtige wesentliche Urteile aus der Zeit des Karnevals zusammengefasst.

Beispiel: Nach dem Urteil des Amtsgerichtes Köln - OWi 183/96 - ist ein Gastwirt nicht verpflichtet, die Lärmbelästigung in seinem Lokal durch eine Faschingsfeier in der Nacht von Rosenmontag auf Karnevalsdienstag durch drastischere Maßnahmen als Ermahnungen an die Gäste zu unterbinden. Gegen den Kölner Gastwirt war auf Anzeige wenig verständnisvoller Nachbarn durch die Stadt ein Bußgeldbescheid ergangen. Jedoch war dem Wirt nicht vorzuwerfen, "...dass er das, was er jahrelang als üblich und unbeanstandet erlebt hatte, nicht mit drastischeren Mitteln, etwa durch Ausschalten des elektrischen Lichts verhindert" habe.

Die AachenMünchener Versicherung gibt zum Karneval folgende Hinweise. Närrische Tage hin oder her, auch in der fünften Jahreszeit gelten Recht und Gesetz. Vor allem das Arbeitsrecht: Rosenmontag und Faschingsdienstag sind keine gesetzlichen Feiertage, Anspruch auf Urlaub an genau diesen Tagen haben Karnevalsjecken nicht zwangsläufig. Nur wenn der Arbeitsgeber jedes Jahr faschingsfrei gibt, ist es eine betriebliche Übung, und die Angestellten dürfen auch in Zukunft mit einer Arbeitsbefreiung rechnen. Krawatten abschneiden gehört zur Altweiberfastnacht, doch nicht unbedingt ins Büro. Ob Frauen beim Halbieren der Chef- Krawatte mit Strafen rechnen müssen, ist eine regionale Frage. In Bayern oder Schleswig- Holstein sollten sie besser die Finger vom Business-Schlips lassen: Grundsätzlich ist das Krawattenabschneiden eine strafbare Sachbeschädigung. Sofern der Träger der Krawatte dem Abschneiden nicht zuvor zugestimmt hat, kann eine Eigentumsverletzung vorliegen. Sein Einverständnis kann allerdings unterstellt werden, wenn er sich im Karnevalstreiben befindet, mitfeiert und weiß, dass dieser Brauch an Weiberfastnacht verbreitet ist.

Eingeschränkte Haftung des Veranstalters beim Karneval
Der Besuch eines Karnevalsumzugs kann böse Überraschungen nach sich ziehen. Der Veranstalter muss nicht für jeden Schaden geradestehen. Wer im Karneval eine Massenveranstaltung mit Alkoholkonsum besucht, muss laut Oberlandesgericht Köln damit rechnen, dass Getränke auf den Boden geraten, die eine Rutschgefahr darstellen (19 U 7/02). Gleiches gilt für Kamellen und Lärm: Für ausgeschlagene Zähne (Landgericht Trier 1 S 159/94), Kopfschmerzen nach irrfliegenden Kamellen (Amtsgericht Aachen 13 C 250/05) oder einen Tinnitus durch die laute Musik (Landgericht Trier 1 S 18/01) muss der Veranstalter vom Umzug nicht haften. Zuschauer willigen stillschweigend in ein derartiges Verletzungsrisiko ein.

Wer allerdings anderen Schaden zufügt, etwa weil er aus Versehen Getränke auf dem teuren Kostüm verschüttet oder mit der Zigarette ein Loch in einen Mantel brennt, kann belangt werden und ist zum Schadenersatz verpflichtet. Eine Haftpflichtversicherung ist in diesen Tagen deshalb viel wert. Von Altweiberfastnacht bis Aschermittwoch herrscht in vielen Städten Ausnahmezustand. Da drückt auch der Gesetzgeber mal ein Auge zu und lockert das Immissionsschutzgesetz. Diese Regelung besagt, dass ab 22 Uhr Ruhe herrschen soll. Doch laut dem Amtsgericht Köln müssen Anwohner in der Karnevalszeit Lärmbelästigungen durch lautes Feiern sogar nach 22 Uhr akzeptieren – zumindest in den Karnevalshochburgen (532 OWi 183/96).

Nicht in jedem Fall sind die Ordnungshüter so tolerant. Alkohol am Steuer ist ein absolutes Tabu. Wie zu jeder anderen Jahreszeit gilt: Ab 1,1 Promille gilt die absolute Fahruntüchtigkeit. Wer mit 0,5 Promille oder mehr am Steuer von der Polizei erwischt wird, muss mit 500 Euro Strafe, vier Punkten in Flensburg und einen Monat Führerscheinentzug rechnen. Wer sich dennoch betrunken ans Steuer setzt, riskiert nicht nur ein Bußgeld und Punkte in Flensburg, sondern auch, den Führerschein sowie den Versicherungsschutz des Kaskoversicherers zu verlieren. Die Einschränkungen bei der Kaskoversicherung können im Einzelfall bereits ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille in Betracht kommen.

Karnevalsjecken sollten daher besser auf Bus und Bahn umsteigen. Vor allem, wenn sie sich aufwendig verkleidet haben. Schränkt das Kostüm die Sicht, das Gehör oder die Bewegungsfreiheit eines Fahrers ein, erhöht dies die Unfallgefahr. Wer voll kostümiert in eine Polizeikontrolle gerät, muss mindestens zehn Euro Strafe zahlen. Wegen grober Fahrlässigkeit kann aus einer Maskierung sogar der Verlust des Versicherungsschutzes folgen. Doch wer beim Feiern etwas aufpasst, macht sich nach dem Karneval nicht zum Narren.

Welche Versicherung kommt für Schäden im Karneval auf?
Bei der Vorbereitung auf das närrische Treiben zählt nicht nur ein gutes Kostüm, sondern auch das Wissen um die richtigen Versicherungen. Eine private Haftpflichtversicherung kommt für Sach- und Personenschäden auf, die der Versicherte fahrlässig (z. B. aus Unachtsamkeit) herbeiführt. Wer seinen Hund zum Fasching mitnehmen will, braucht eine Tierhalterhaftpflichtversicherung, denn niemand kann vorhersehen, wie das Tier auf das bunte Treiben reagiert. Das gilt auch für Pferde, die den Umzug begleiten. Wer sich auf einem Karnevalsumzug verletzt, kann in der Regel nicht den Veranstalter verklagen. Abhängig vom Schaden kommt ggf. die private Unfallversicherung hierfür auf.

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