Bei der Verurteilung zu einem Bußgeld (hier 150 DM) wegen Überschreitens des zulässigen Gesamtgewichts eines Lastkraftwagens ist im Urteil anzugeben, ob das Fahrzeug auf einer geeichten Waage gewogen worden ist. Außerdem ist die zu berücksichtigende Messtoleranz mitzuteilen.
Das Oberlandesgericht Celle hob das amtsgerichtliche Urteil auf, das diesen Anforderungen nicht gerecht wurde.
Beschluss des OLG Celle vom 03.02.1998
21 Ss 31/98
MDR 1998, 592
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