Erscheint ein Zeuge nicht rechtzeitig zum Termin, weil sich seine Anreise, die üblicherweise sechs bis sieben Stunden gedauert hätte, wegen unvorhersehbarer Verkehrsstörungen (Stau) erheblich länger hinzieht als die sicherheitshalber eingeplante Reisedauer von neun Stunden, so ist ihm sein Ausbleiben im Gerichtstermin nicht vorzuwerfen. "Genügend entschuldigt" ist das Ausbleiben des Zeugen allerdings nur, wenn dieser das Gericht von der sich abzeichnenden Verspätung rechtzeitig verständigt, sofern ihm dies möglich und zumutbar ist.
Bei einer ungenügenden Entschuldigung sind dem Zeugen nicht sämtliche durch sein Ausbleiben verursachte Kosten aufzuerlegen, sondern nur die Mehrkosten, die dadurch entstanden sind, dass er die sich abzeichnende Verspätung dem Gericht nicht rechtzeitig mitgeteilt hat.
Beschluss des OLG Nürnberg vom 15.07.1998
1 W 2128/98
MDR 1998, 1432
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