Glatteis bei Waschanlage

Der Betreiber ein Autowaschanlage ist zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet, wenn ein Kunde auf dem Betriebsgelände auf einer für ihn nicht erkennbar vereisten Stelle ausrutscht und sich dabei erhebliche Verletzungen zuzieht.

Wenn ein Waschanlagenbetreiber mit dem ihm zur Verfügung stehenden Personal im Winter nicht dafür sorgen kann, dass das Waschanlagengelände frei von Glatteis ist, muss er zumindest hinreichend vor der dort auftretenden Gefahr warnen. Anderenfalls darf er die Anlage nicht betreiben. Das Oberlandesgericht Koblenz, das den Fall zu entscheiden hatte, wies ergänzend daraufhin, dass ein Schild mit dem Aufdruck "!Keine Haftung bei Glatteis!" nicht geeignet ist, die Benutzer der Anlage deutlich vor der Glatteisgefahr zu warnen, da es nur einen Haftungsausschluss enthält, aber keinen Hinweis darauf, dass im Eingangsbereich der Waschanlage auch dann Glatteis vorhanden sein kann, wenn das übrige Gelände eisfrei ist.

Urteil des OLG Koblenz
12 U 813/98
MDR Heft 21/1999, Seite R 15

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