AGB-Klausel "Mündliche Nebenabreden bestehen nicht"

Der Bundesgerichtshof erklärte die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Mobilfunkanbieters enthaltene Klausel "Mündliche Nebenabreden bestehen nicht" für wirksam.

Hinweis: Ein Kunde sollte sich daher Angaben und Zusicherungen des Beraters oder Verkäufers immer schriftlich bestätigen lassen, sofern sie bei Vertragsschluss für ihn wesentlich waren.

Urteil des BGH vom 14.10.1999
V ZR 168/98
ZAP EN-Nr. 816/99
RdW 2000, 17

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