Eine Gruppe von 16 Personen fuhr einen Rodelhang mit Aufzugshilfe für Rodelschlitten auf mehreren aneinander gebundenen Autoschläuchen (Durchmesser 1,60 m) hinunter. Die "Gefährte" erreichten dabei eine solche Geschwindigkeit, dass sie am Ende des Hanges nicht abgebremst werden konnten. Ein am Fuß des Rodelhanges stehendes 8-jähriges Mädchen wurde von den Autoschläuchen erfasst und überfahren. Die Eltern des Mädchens, das sich bei dem Unfall erhebliche Verletzungen zuzog, verlangten von der Pächterin und der Eigentümerin des Rodelhangs ein Schmerzensgeld von 18.000 DM.
Die Klage hatte gegen beide Personen Erfolg. Der Pächterin des Rodelhangs oblag die sogenannte "Pistensicherungspflicht". Der Betreiber eines Wintersportgeländes hat für die Sicherung des Ski- bzw. Rodelverkehrs auf der Piste zu sorgen. Dabei sind nur diejenigen Gefahren ausgeschlossen, die dem Ski- bzw. Rodelsport in typischer Weise zu eigen sind und die der Wintersportler bewusst in Kauf nimmt, wie beispielsweise Geländeschwierigkeiten, Vereisungen, Buckel und Mulden oder schlechte Schneequalität. Die Verwendung von aneinander gebundenen Autoschläuchen, die weder lenk- noch bremsbar sind, ging bei weitem über die typischen Gefahren hinaus. Die Benutzung hätte daher untersagt werden müssen. Aus diesem Grunde haftete die Pächterin des Rodelhangs für den entstandenen Schaden.
Auch die Eigentümerin des Grundstücks traf eine Mithaftung. Zwar kann ein Grundstückseigentümer seine Verkehrssicherungspflicht auf einen Mieter bzw. Pächter übertragen. Die Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers beschränkt sich dann auf eine Kontroll- und Überwachungspflicht. Im vorliegendem Fall lag eine wirksame Übertragung der Verkehrssicherungspflichten auf die Pächterin jedoch nicht vor. Die im Pachtvertrag diesbezüglich getroffene Vereinbarung "die Pächterin stellt die Verpächterin von allen Schadensersatzansprüchen frei, die sich durch Betrieb der Anlage ergeben könnten... die Pächterin stellt die Verpächterin von der Verkehrssicherungspflicht für das gesamte Gelände frei" war nach Auffassung des Gerichts nicht geeignet, die Eigentümerin von ihrer Verpflichtung, für die Sicherheit des Rodelverkehrs auf dem verpachteten Hang Sorge zu tragen, zu entlasten. Die getroffene Freistellungsvereinbarung berührte nicht die Haftung der Verpächterin im Außerverhältnis zu den Benutzern des Rodelhangs. Danach musste auch die Grundstückseigentümerin Schadensersatz für die durch den Unfall entstandenen Verletzungen leisten.
Urteil des OLG Hamm vom 10.02.1999
13 U 91/98
NJW-RR 2000, 100
MDR 2000, 161
|
|
|
|