Einverständnis mit schriftlicher Zeugenaussage

Im Berufungsverfahren kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen Nichtdurchführung einer Zeugenvernehmung in der I. Instanz dann nicht mehr gerügt werden, wenn die Prozesspartei einer Verwertung der schriftlichen Aussage eines Zeugen ausdrücklich zugestimmt hat.

Urteil des OLG Hamm vom 11.08.1999 13 U 28/99 OLG Report Hamm 2000, 33

 

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