Ein Mann war angeklagt, seine 16 Jahre alte Adoptivtochter sexuell missbraucht und genötigt zu haben. Zunächst zogen mehrere Gutachter den Wahrheitsgehalt der Aussage des Mädchens in Zweifel. Ein weiteres Sachverständigengutachten sprach sich für die Glaubwürdigkeit der Aussage des angeblichen Opfers aus. Daraufhin beauftragte der Angeklagte selbst einen Gutachter, der die Ausführungen des zu seinen Ungunsten ausgegangenen Gutachtens widerlegte. Der Mann wurde schließlich rechtskräftig freigesprochen. Er verlangte nun, dass die Gutachterkosten in Höhe von über 1.500 DM gegen die Staatskasse festgesetzt werden.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf stellte klar, dass Aufwendungen für ein privat eingeholtes Gutachten einem freigesprochenen Angeklagten nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen zu erstatten sind. Eine derartige Ausnahme ist anzunehmen, wenn der frühere Angeklagte annehmen musste, dass sich ohne das Heranziehen eines weiteren privaten Sachverständigen seine Prozesslage verschlechtern werde. So lag der Fall hier. Ohne das Privatgutachten wäre das Gericht möglicherweise dem Sachverständigen gefolgt, der sich für die Glaubwürdigkeit des Mädchens aussprach. Da durch das Privatgutachten diese Feststellungen erfolgreich widerlegt werden konnten, waren dem Freigesprochenen auch die hierfür angefallenen Kosten zu erstatten.
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 21.04.1997, 2 Ws 108/97, NStZ 1997, 511, Praktiker-Report Heft 1/98, Seite 41
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