Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass das Grundrecht der Pressefreiheit (Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 GG) nicht verlangt, Titelseiten von Gegendarstellungen oder Richtigstellungen freizuhalten. Die Verfassungsrichter sahen daher keinen Anlass, der Verfassungsbeschwerde des Heinrich Bauer Verlags stattzugeben, die sich gegen zivilrechtliche Verurteilungen auf Klagen von Prinzessin Caroline von Monaco und der Schwimmerin Franziska van Almsick richtete. Der Verlag war danach verpflichtet, die beantragten Gegendarstellungen bzw. Richtigstellungen auf den Titelseiten der von ihm herausgegebenen Zeitung "Das neue Blatt" zu veröffentlichen.
Beschluss des BVerfG vom 14.01.1998, 1 BvR 1861/93 u.a., Pressemitteilung des BVerfG Nr. 16/98 vom 26.02.1998, NJW Heft 12/98, Seite XVI,
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