Ein Museumsbediensteter brachte ein wertvolles Bild in den Restaurationstrakt des Museums. Aus bislang ungeklärten Gründen verschwand das Bild aus den Räumlichkeiten und wurde schließlich als verloren gemeldet. Circa zwei Wochen später fand eine Frau das wertvolle Werk im Eingangsbereich des Restaurierungstraktes hinter einem Bilderrahmen. Sie verlangte vom Betreiber des Museums Finderlohn.
Auch bei einem Fund in einer öffentlichen Behörde oder einer Verkehrsanstalt (z.B. Bahnhof) steht dem Finder ein Finderlohn zu. Im vorliegenden Fall konnte jedoch nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln von einem Fund gar nicht die Rede sein. Ein Fund setzt nämlich voraus, dass der Besitzer den Besitz an der Sache verloren hat. Dies war hier nicht der Fall. Das Museum hat seinen Besitz nicht deshalb verloren, weil niemand wußte, wo sich das Bild zum Zeitpunkt des Fundes befand. Auch die irrige Annahme eines Besitzers, ein Gegenstand sei aus einem Raum entfernt worden, führt nicht zur Beendigung des Besitzes. Der "Finderin" musste danach der geltend gemachte Anspruch auf Finderlohn versagt werden.
Beschluss des OLG Köln vom 11.12.1997
22 W 40/97
MDR 1998, 522
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