Vorsicht bei Scheckeinlösung

Ein Urlauber machte beim Reiseveranstalter Reisemängel geltend. Der Reiseveranstalter wies den Anspruch als unberechtigt zurück, fügte aber gleichzeitig zur gütlichen Regelung eine geringere Zahlung unter Beifügung eines entsprechenden Verrechnungsschecks bei. Der Kunde löste den Scheck bei seiner Bank ein.

Damit - so das Landgericht Kleve - hat der Empfänger des Schecks das Vergleichsangebot durch schlüssiges Verhalten (Einlösung des Schecks) angenommen. Weitergehende Ansprüche des Reisenden wies das Gericht daher zurück. Eine konkludente Annahme eines Vergleichsangebots durch Einlösung eines Schecks scheidet nur dann aus, wenn sich aus sonstigen Umständen (eindeutiger Hinweis auf Einlösung unter Vorbehalt) ergibt, dass der Wille, das Vergleichsangebot anzunehmen, fehlt.

Beschluss des LG Kleve vom 22.04.1998

4 S 24/98

ZAP EN-Nr. 695/98

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