Eine Braut hatte für das festliche Abendessen an ihrem Hochzeitstag ein Kaminzimmer in einem vornehmen Restaurant reservieren lassen. Als die Hochzeitsgesellschaft eintraf, war infolge eines Versehens das Zimmer bereits von anderen Gästen belegt. Da andere Räumlichkeiten nicht zur Verfügung standen, musste die abendliche Hochzeitsfeier ausfallen. Nach diesem "Desaster" war die Braut nach ihren Angaben wochenlang "nervlich total am Ende". Sie verklagte daraufhin den Gastwirt, der ihre Reservierung übersehen hatte, auf Zahlung eines Schmerzensgeldes.
Das Oberlandesgericht Saarbrücken fand sicherlich mitleidsvolle Worte für die enttäuschte Braut, sah sich jedoch gezwungen, den Schmerzensgeldanspruch aus Rechtsgründen abzuweisen.
In einem derartigen Fall - so führten die Richter zur Begründung aus - "muss die seelische Beeinträchtigung... nach Art, Intensität und Dauer über die im Leben normalerweise zu gewärtigenden Reaktionen auf unangenehme Ereignisse derart deutlich hinausgehen, dass ein Vergleich zu Auswirkungen mit echtem Krankheitswert zumindest nahegelegt wird. Daß aber derartiges bei der Antragstellerin... eingetreten wäre, ergibt sich weder aus der Behauptung, sie habe "tagelang nach diesem Desaster geweint" und habe "wochenlang über das Ereignis nicht sprechen können, ohne Weinkrämpfe zu bekommen", noch aus ihrer ... nicht nachvollziehbaren Wertung, sie sei "nervlich total am Ende gewesen" und habe einen "seelischen Schock" erlitten.
Beschluss des OLG Saarbrücken vom 20.07.1998
8 W 165/98-22
NJW 1998, 2912
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