Beteiligung an einem Börsentermingeschäfts-Pool

Vermittler von Beteiligungen an einem Pool mit Kapitalgarantie, der Börsentermingeschäfte betreibt, haben unerfahrene Kunden unmissverständlich, ohne Beschönigung, schriftlich und in auffälliger Form auf alle gewinnmindernden Faktoren hinzuweisen.

Inhalt und Umfang der gebotenen Aufklärung richten sich nach der Art der vermittelten Anlage. Gewerbliche Vermittler von Termindirektgeschäften sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verpflichtet, vor Vertragsschluss ungefragt über die wesentlichen Grundlagen, die wirtschaftlichen Zusammenhänge, die damit verbundenen Risiken und die Verminderung der Gewinnchancen schriftlich aufzuklären. Der Umfang des ihnen aufgebürdeten Verlustrisikos sowie eine Verringerung der Gewinnchancen ist auch den flüchtigen Lesern in unmissverständlicher Weise und in auffälliger Form ohne jede Beschönigung deutlich zu machen. Gegen diese Aufklärungspflicht verstieß ein Kapitalanlagevermittler, der in seinem Emissionsprospekt Anlegern steuerfreie Erträge von 15 bis 20 % bei einer Kapitalgarantie versprach. Erst bei genauerem Lesen des umfangreichen Prospekts war zu erkennen, dass das Anlagegeschäft mit ganz erheblichen Risiken verbunden war. Schließlich verlor ein Anleger sein gesamtes eingebrachtes Kapital von über 30.000 DM. Das Gericht errechnete, dass durch die Spekulationsgeschäfte mindestens ein jährlicher Gewinn von 40 % hätte erzielt werden müssen, um angesichts der Poolverwaltungsgebühren und Provisionen dem Anlagekunden wenigstens die Rendite einer konservativen Anlage mit 9 % zu ermöglichen. Ein derartig hoher Gewinn konnte nie erzielt werden. Auch die Garantiezusage erwies sich angesichts der hochspekulativen Termingeschäfte als leere Versprechung.

Der im übrigen wegen Betrugs und Untreue rechtskräftig zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilte Anlageberater, wurde zur Rückzahlung der Kapitaleinlage verpflichtet. Ob der geschädigte Kapitalanleger jemals wieder zu seinem Geld kommen wird, bleibt mehr als zweifelhaft.

Urteil des BGH vom 09.06.1998

XI ZR 220/97

MDR 1998,1359

Finanztip.de   Keine Gewähr für Richtigkeit
Finanztipps