Schon diese Maßnahme, die in erster Linie zur Entlastung der Gerichte gedacht ist, stößt in der Praxis auf erhebliche Schwierigkeiten. Der Schuldner ist häufig überfordert. So sind im Rahmen des Schuldenbereinigungsplans Berechnungen und Überlegungen im Hinblick auf gesicherte und ungesicherte Gläubiger anzustellen. Außerdem braucht der Schuldner später die Bestätigung einer geeigneten Stelle, dass die Sanierung gescheitert ist.
Der erste Weg führt daher zu einer zur Schuldnerberatung geeigneten Person oder Stelle. Der Schuldner muss zunächst versuchen, eine Einigung mit seinen Gläubigern über eine Schuldenbereinigung (zum Beispiel durch Ratenzahlung oder Teilerlass) zu erzielen. Ohne einen solchen Einigungsversuch ist das gerichtliche Insolvenzverfahren und damit auch eine Restschuldbefreiung nicht möglich.
Der Schuldenbereinigungsplan ist zwar ein zentrales Kernstück der Verbraucherinsolvenz, verursacht aber einen erheblichen Aufwand. Es kommt erschwerend hinzu, dass außergerichtlich die Zustimmung aller Gläubiger zum Schuldenbereinigungsplan vorliegen muss. Da in der nächsten Stufe der Antrag auf Insolvenzeröffnung ebenfalls mit einem Schuldenbereinigungsplan verbunden werden muss, empfiehlt es sich, auch schon im außergerichtlichen Bereich den Plan an den erwarteten Vorgaben im gerichtlichen Verfahren auszurichten.
Beratung bei drohender Privatinsolvenz
Neben Rechtsanwälten und ausgewählten Stellen der Verbraucherzentralen erfolgt auch bei den kostenfrei arbeitenden Schuldnerberatungsstellen der Kommunen und Wohlfahrtsverbände eine Beratung der Privatpersonen bei drohender Zahlungsunfähigkeit. Der Schuldner kann sich aber auch vom Amtsgericht einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe holen, womit die Kosten für die anwaltliche Beratung maßgeblich von der Justizkasse (Vater Staat) getragen werden.
Kontakt zu Schuldnerberatungsstellen
Bei einer Verbraucherinsolvenz ("Privatinsolvenz") helfen die regionalen Schuldnerberatungsstellen. Auf der Website der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung ist eine Suchfunktion zum Auffinden der regionalen Schuldnerberatungsstellen vorhanden. Im Zweifel reicht die Eingabe der Postleitzahl im Feld "Einzugsbereich [PLZ]". Eine nützliche Anlaufstelle ist für diesen Zweck auch die Website Forum Schuldnerberatung und dort der Link "Adressen Schuldner-Beratungsstellen".
Vorbereitung auf Gespräch mit der Stelle für Insolvenzberatung
Für das Gespräch mit der Schuldnerberatung oder dem Rechtsanwalt sollte der Schuldner gut vorbereitet sein. Wichtig ist die Erstellung einer aussagekräftigen Liste, in der jeder einzelne Gläubiger mit postalischer Adresse und dem geschuldeten Betrag erfasst ist. Außerdem sind bei der Schuldnerberatung die eigenen Einkommensverhältnisse offen zu legen. Eine Übersicht aller Schulden und Einkünfte ist die Grundlage für die Erstellung eines Rückzahlungsplans für die Gläubiger. Auf dieser Grundlage kann ein realistischer Schuldenbereinigungsplan erstellt werden, der ggf. auch die Akzeptanz der Gläubiger findet.
Antworten und Fragen zu Schulden und Vermögen im Ausland finden Sie auf der Website des Europäischen Verbraucherzentrums.
Außergerichtliche Einigung - außergerichtliche Schuldenbereinigung
Um ein gerichtliches Insolvenzverfahren möglichst abzuwenden, muss der Schuldner zunächst versuchen, eine außergerichtliche Einigung (Insolvenzvergleich) mit den Gläubigern herbeizuführen. Gelingt die außergerichtliche Einigung, wird das Insolvenzverfahren vermieden. Wird der Schuldenbereinigungsplan von mindestens einem Gläubiger abgelehnt oder betreibt nach der Ankündigung des Schuldenbereinigungsplans ein Gläubiger weiter die Zwangsvollstreckung, so gilt der Plan als gescheitert (vgl. § 305a InsO).
Bei einem Antrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens ist von einer geeigneten Stelle der Nachweis zu führen, dass ein Versuch zur außergerichtlichen Schuldenbereinigung mit den Gläubigern gescheitert ist (vgl auch § 305a InsO).
Ein Verbraucher muss sich daher für das außergerichtliche Verfahren an eine öffentlich anerkannte Schuldnerberatungsstelle oder - ggf. mit vom Amtsgericht ausgestelltem Berechtigungsschein für Beratungshilfe - an einen Rechtsanwalt wenden. Nur diese Personen und Stellen sind berechtigt, die erforderlichen Bescheinigungen über das Scheitern des Versuchs der außergerichtlichen Schuldenbereinigung zu erteilen. Diese erstellen dann mit dem Schuldner einen Schuldenbereinigungsplan, in dem die Verbindlichkeiten und Leistungen des Schuldners an alle Gläubiger aufgenommen werden. Ein solcher Plan wird daher zumeist einen Zahlungs- und Tilgungsplan beinhalten.
Sobald eine Bescheinigung einer anerkannten Stelle zur Insolvenzberatung (Rechtsanwalt, Insolvenzberatungsstelle bzw. Schuldnerberatungsstelle) über das Scheitern des außergerichtlichen Planes vorliegt, kann der Insolvenzeröffnungsantrag beim Insolvenzgericht gestellt werden. Das Gericht wird versuchen, einen Schuldenbereinigungsplan im gerichtlichen Insolvenzverfahren in Abstimmung mit den Gläubigern umzusetzen. Das Insolvenzverfahren wird grundsätzlich nur eröffnet, wenn ausreichendes Vermögen vorhanden ist, das die Verfahrenskosten auch abdecken wird.
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