Scheitert der Einigungsversuch mittels Schuldenbereinigungsplan, kann beim Insolvenzgericht das Verbraucherinsolvenzverfahren beantragt werden. Die Eröffnung eines Privatinsolvenzverfahrens setzt einen eigenen Insolvenzantrag oder den Antrag eines Gläubigers bei dem zuständigen Insolvenzgericht voraus. Die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ist nachzuweisen. Außerdem ist die Bescheinigung einer "geeigneten Stelle" oder einer "geeigneten Person" über Durchführung und das Ergebnis des außergerichtlichen Einigungsversuchs beizufügen.
Sobald eine Bescheinigung einer anerkannten Stelle zur Insolvenzberatung (Rechtsanwalt, Insolvenzberatungsstelle bzw. Schuldnerberatungsstelle) über das Scheitern des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplanes vorliegt, kann der Insolvenzeröffnungsantrag beim Insolvenzgericht gestellt werden.
Anträge des Schuldners beim zuständigen Insolvenzgericht
Das Verbraucherinsolvenzverfahren wird grundsätzlich nur eröffnet, wenn ein die Verfahrenskosten deckendes Vermögen vorhanden ist. Reicht das Vermögen hierfür nicht aus, kann bei einem Eigenantrag auch ein Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten gestellt werden. Der Schuldner wird in der Regel in Zusammenarbeit mit der Schuldnerberatungsstelle bzw. einem Rechtsanwalt und gemäß § 395 Abs 1 InsO folgende Anträge an das zuständige Insolvenzgericht stellen:
Das Gericht verlangt den Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten bereits zum Zeitpunkt der Eröffnung. Eine Stundung der Verfahrenskosten kommt dann in Betracht, wenn zunächst das Vermögen des Schuldners nicht ausreicht, um die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens zu decken. Darüber hinaus muss es einer dritten Person (Ehegatte/ Ehefrau), nicht möglich sein, einen entsprechenden Vorschuss zu leisten. Auch dürfen keine Tatsachen vorliegen, wonach voraussichtlich die Restschuldbefreiung zu versagen ist.
Schuldner erhalten die erforderlichen Antragsvordrucke beim Insolvenzgericht. Sehr häufig können die Vordrucke auch von der Website des Insolvenzgerichtes heruntergeladen werden. Hier ein Beispiel für den Download des Antrags auf Restschuldbefreiung mit Abtretungserklärung und Erklärung zur Abkürzung der Wohlverhaltensperiode vom Amtsgericht Bremen. Eine Zusammenfassung aller wichtigen Anträge und Formulare sind in der Sammlung der Vordrucke für das Verbraucherinsolvenzverfahren vom Justizportal Nordrhein-Westfalen abrufbar.
Treuhänder wird vom Insolvenzgericht bestellt
Stimmt die Mehrheit der Gläubiger jedoch gegen den Schuldenbereinigungsplan, so gilt dieser Plan als gescheitert. Da Insolvenzgericht wird dann einen Treuhänder beauftragen, der die Aufgabe hat, das pfändbare Vermögen des Schuldners im Sinne der Gläubiger zu verwerten und an die Gläubiger zu verteilen. Der Schuldner und die Gläubiger können dem Insolvenzgericht als Treuhänder eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete natürliche Person vorschlagen (§ 288 InsO). Verfügt der Schuldner über kein verwertbares Vermögen, so wird das Insolvenzgericht diesen Umstand festhalten und das gerichtliche Insolvenzverfahren abschließen.
Der Treuhänder fungiert als eine Art Vermittler zwischen Schuldner und Gläubigern und sorgt für die korrekte Verteilung des gepfändeten Vermögens. Zunächst werden jedoch die Verfahrenskosten und die Vergütung für den Treuhänder "abgezogen". Erst anschließend erfolgt die quotale Auszahlung im Verhältnis der festgestellten Forderungen an die Gläubiger. Der Treuhänder ist also nicht der Rechtsberater des Schuldners. Außerdem wird der Treuhänder prüfen, ob der Schuldner auch seinen im Insolvenzverfahren auferlegten Pflichten nachkommt.
Vereinfachtes Insolvenzverfahren
Das vorgenannte Verfahren wird im Insolvenzrecht auch als "Vereinfachtes Insolvenzverfahren" ("Verbraucherinsolvenzverfahren") bezeichnet. Dieses Verbraucherinsolvenzverfahren ist als "Privatinsolvenz" ein gegenüber dem Regelinsolvenzverfahren wesentlich vereinfachtes Verfahren, das unter bestimmten Voraussetzungen sogar schriftlich durchgeführt werden kann. An Stelle des Insolvenzverwalters wird im vereinfachten Verfahren ein Treuhänder bestellt.
Es besteht in diesem vereinfachten Verfahren auch die Möglichkeit, dass vom Insolvenzgericht von einer Verwertung der Vermögensmasse ganz oder teilweise abgesehen wird und der Schuldner dafür einen Ausgleichsbetrag, der dem Wert der Masse entspricht, an den Treuhänder zu zahlen hat.
Sofern auch der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan abgelehnt wurde, wird nun das Verfahren der Verbraucherinsolvenz eröffnet. Das Insolvenzgericht prüft zunächst, ob die Verfahrenskosten gedeckt sind oder einem Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten stattgegeben wird. Die Eröffnung wird auf der Website insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht. Auf dieser Website des Justizministeriums des Landes Nordrhein Westfalen veröffentlichen die Insolvenzgerichte der Bundesrepublik Deutschland die Bekanntmachungen, die vorzunehmen sind, wenn ein Insolvenzverfahren bei Gericht beantragt worden ist (vgl. § 9 Abs. 1 InsO).
Das Insolvenzgericht wird einen Treuhänder zur Durchführung des Insolvenzverfahrens bestellen. Der Treuhänder ist eine neutrale Person und kann auch vom Schuldner vorgeschlagen werden. Der Schuldner darf keine Zahlungen mehr an die Gläubiger leisten. Der Treuhänder übernimmt die komplette Verwaltung über das Vermögen des Schuldners und verwertet das pfändbare Einkommen und Vermögen nach Abzug der Verfahrenskosten der Privatinsolvenz an die Gläubiger.
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens können die Gläubiger, deren Forderungen vor Verfahrenseröffnung entstanden sind (so genannte Insolvenzgläubiger) nicht mehr in das Vermögen des Schuldners vollstrecken. Das Vollstreckungsverbot des § 89 InsO sieht vor, dass Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig sind.
|
|
|
|